Eine Scheidungsfolgevereinbarung muss laut Gesetz zwingend notariell
beurkundet werden. Private Vereinbarungen vor der Scheidung über den
Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, den Ehegattenunterhalt sind
unwirksam und damit im Streitfall nicht durchsetzbar.
Sinn der Regelung ist der Schutz der Ehegatten vor unüberlegten
Scheidungsfolgevereinbarungen. Der Notar muss die Ehegatten ausführlich
beraten – und zwar beide Seiten. Er ist zu Neutralität verpflichtet. Unklarheiten
sollten offen angesprochen werden. Der Notar muss ausführlich über den
Vertrag aufklären. Dazu ist es notwendig, dass die Ehegatten den Notar in einem
offenen Gespräch umfassend über ihre Familienverhältnisse und wirtschaftliche
Lebenssituation informieren.
Die einvernehmliche Scheidung spart Ihr Geld und schont Ihre Nerven. Haben die
scheidungswilligen Ehegatten gemeinsame Kinder, ist ein vernünftiges
Verhältnis der Ehepartner auch weiterhin für alle Beteiligten notwendig. Dies
lässt sich nur im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung erzielen.
Wenn möglich sollte eine umfassende Einigung zu allen Scheidungsfolgen
gefunden
und notariell beurkundet werden. Ziel der Vereinbarung sollte die abschließende
Regelung aller Ansprüche gegen den anderen Ehepartner und seine Verwandten sein.
Im Einzelnen sind folgende Punkte zu bedenken und wenn möglich zu regeln:
Vermögensauseinandersetzung
Teilung des gemeinsamen VermögensTeilung der gemeinsamen Schulden (bedarf der Zustimmung der Banken bzw. Gläubiger)Regelung zur Verteilung des Hausrates und künftigen Benutzung der ehelichen Wohnung
Vereinbarung von Gütertrennung und Durchführung des Zugewinnausgleiches
Gegenseitige Unterhaltsansprüche der Ehepartner
Kindesunterhalt und Sorgerecht bei gemeinsamen Kindern
Verteilung künftiger Rentenansprüche (Versorgungsausgleich)
Erb- und Pflichtteilsverzicht und ggf. Aufhebung gemeinsamer Testamente
Widerruf gegenseitiger Vollmachten
Widerruf unwiderruflicher Bezugsberechtigungen des Ehepartners bei Lebensversicherungen
Gegenseitige Einwilligung beider Ehegatten in die Scheidung
Ansprüche von oder gegen Verwandte des anderen Ehepartners.