Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine Scheidungsfolgevereinbarung muss laut Gesetz zwingend notariell

beurkundet werden. Private Vereinbarungen vor der Scheidung über den

Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, den Ehegattenunterhalt sind

unwirksam und damit im Streitfall nicht durchsetzbar.

 

Sinn der Regelung ist der Schutz der Ehegatten vor unüberlegten

Scheidungsfolgevereinbarungen. Der Notar muss die Ehegatten ausführlich

beraten – und zwar beide Seiten. Er ist zu Neutralität verpflichtet. Unklarheiten

sollten offen angesprochen werden. Der Notar muss ausführlich über den

Vertrag aufklären. Dazu ist es notwendig, dass die Ehegatten den Notar in einem

offenen Gespräch umfassend über ihre Familienverhältnisse und wirtschaftliche

Lebenssituation informieren.

 

Die einvernehmliche Scheidung spart Ihr Geld und schont Ihre Nerven. Haben die

scheidungswilligen Ehegatten gemeinsame Kinder, ist ein vernünftiges

Verhältnis der Ehepartner auch weiterhin für alle Beteiligten notwendig. Dies

lässt sich nur im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung erzielen. 

 

Wenn möglich sollte eine umfassende Einigung zu allen Scheidungsfolgen

gefunden

und notariell beurkundet werden. Ziel der Vereinbarung sollte die abschließende

Regelung aller Ansprüche gegen den anderen Ehepartner und seine Verwandten sein.

Im Einzelnen sind folgende Punkte zu bedenken und wenn möglich zu regeln:

 

 

Vermögensauseinandersetzung

Teilung des gemeinsamen VermögensTeilung der gemeinsamen Schulden (bedarf der Zustimmung der Banken bzw. Gläubiger)Regelung zur Verteilung des Hausrates und künftigen Benutzung der ehelichen Wohnung

Vereinbarung von Gütertrennung und Durchführung des Zugewinnausgleiches

Gegenseitige Unterhaltsansprüche der Ehepartner

Kindesunterhalt und Sorgerecht bei gemeinsamen Kindern

Verteilung künftiger Rentenansprüche (Versorgungsausgleich)
Erb- und Pflichtteilsverzicht und ggf. Aufhebung gemeinsamer Testamente

Widerruf gegenseitiger Vollmachten

Widerruf unwiderruflicher Bezugsberechtigungen des Ehepartners bei Lebensversicherungen

Gegenseitige Einwilligung beider Ehegatten in die Scheidung

Ansprüche von oder gegen Verwandte des anderen Ehepartners.

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Copyright Rechtsanwalt Sebastian Hering